Schule: Rechte

Aufgrund der bestehenden Schulpflicht ist die Schule grundsätzlich verpflichtet, jedes Kind unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in seiner Entwicklung zu fördern und Beeinträchtigungen entgegenzuwirken.

Im Europäischen Gesetz zur Inklusion, den Schulgesetzen und den Richtlinien zur Gütesiegelvergabe für HB-Schulen sind dementsprechend meist weitreichende Rechte der Hochbegabten und Pflichten der Schule festgeschrieben. Zum Teil bis hin zu kontinuierlichen individuellen Förderplänen, durch die Schule zu organisierender außerschulischer Förderung u.ä.. Es lohnt sich, das Schulgesetz und die Förder- und Zertifikatsrichtlinien des eigenen Bundeslandes zu kennen. Diese können Sie hier recherchieren: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html

Beispielhaft führe ich Ihnen hier das hessische Schulgesetz und die Förderrichtlinie gemäß dem Erlass vom 01.09.2016 auf: '

Hessisches Schulgesetz:

(6) ¹Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird.

²Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.

(7) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.

Hessische Förderrichtlinie:

Schulen, die das Gütesiegel erhalten wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Hochbegabtenförderung ist im Schulprogramm verankert. Die Schulen entwickeln ein schriftliches Förderkonzept zur standortspezifischen Hochbegabtenförderung und legen es mit dem Antrag vor. Ein Mitglied des Kollegiums ist besondere Ansprechpartnerin oder besonderer Ansprechpartner für dieses Thema.
  2. Bedürfen besondere einzuleitende Fördermaßnahmen oder bevorstehende pädagogische Entscheidungen der Feststellung einer Hochbegabung, beziehen die Schulen die Schulpsychologie oder die Begabungsdiagnostische Beratungsstelle BRAIN ein.
  3. Die Schulen erstellen individuelle Förderpläne für hochbegabte Schülerinnen und Schüler. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen.
  4. Die Gütesiegel-Schulen bieten Eltern und anderen Schulen Beratung zum Thema „Förderung von Hochbegabten“ an..
  5. Die Gütesiegel-Schulen arbeiten mit der Schulpsychologie, der Begabungsdiagnostischen Beratungsstelle BRAIN und anderen kompetenten Institutionen zusammen und können mit diesen und weiteren interessierten Schulen regionale Netzwerke bilden.
  6. Die Lehrkräfte der Gütesiegel-Schulen bilden sich kontinuierlich zum Thema „Hochbegabung“ fort.
  7. Zur Förderung nach§3 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes dient die Individualisierung im Unterricht. Ergänzend sollen Anreicherungs- und Stoffvertiefungs-Programme (zusätzliche Arbeitsgemeinschaften, Schülerwettbewerbe, außerschulische Lernorte, Verlassen des Klassenverbandes zur Teilnahme an besonderen Arbeitsgemeinschaften, individuelle Projektarbeit, Portfolio-Arbeit u.a.) durchgeführt oder unterstützt werden. Zudem sind Maßnahmen der individuellen Beschleunigung (Überspringen einer Jahrgangsstufe, teilweise Teilnahme am Fachunterricht höherer Jahrgangsstufen) möglich.
  8. Die schulischen Maßnahmen zur Hochbegabtenförderung werden systematisch evaluiert. Der zugehörige Evaluations-Fragebogen des Hessischen Kultusministeriums ist spätestens vier Monate vor dem Ablauf der Frist nach Nr. 1 Satz 2 dem Hessischen Kultusministerium in beantworteter Form unaufgefordert auf dem Dienstweg einzureichen.

Hinsichtlich des Gütsesiegelkonzpetes werden aktuell Neurungen geplant, deren Umsetzung und Auswirkungen zur Zeit noch nicht ganz klar sind:
„Das landesweite Konzept zur Förderung begabter Schülerinnen und Schüler wird nun um neue Strukturen ergänzt und die Akteure werden im Rahmen des Hessischen Innovations- und Beratungszentrums für die Begabtenförderung (HIBB) systematisch zusammengeführt.“ (HKM, 25.02.2021)

Manche Schulen haben hinsichtlich außerschulischer Förderung versicherungstechnische Bedenken. Deshalb hier der praktische Hinweis, dass das Bundessozialgerichts Kassel am 23.01.2018 festgestellt hat, dass die Unfallversicherung der Schule auch dann zuständig ist, wenn Projekte von der Schule initiiert werden und auch, wenn die Lehrkräfte keine Aufsicht ausüben und nur ein geringer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zur Schule besteht  (Az.: B2 U 8/16 R). 

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